| |
|
Die Kosten unserer Beauftragung richten sich entweder nach einer zuvor mit unseren Mandanten getroffenen Gebührenvereinbarung oder nach
der gesetzlichen Gebührenregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Kosten anwaltlicher Vertretung auf der Grundlage des RVG
richten sich in den meisten Fällen, in denen ein solcher sich ermitteln lässt, nach dem so genannten Gegenstandswert. Dies ist im Regelfall
ein Geldwert.
VERTRETUNG VOR GERICHT Zu unserer Tätigkeit gehört auch die Vertretung unserer Mandanten vor Gericht.
In gerichtlichen Verfahren sind wir gesetzlich verpflichtet, mindestens die im RVG festgelegten Gebühren zu berechnen, d.h. wir dürfen keine
Gebührenvereinbarung treffen, mit der diese Gebühren unterschritten werden.
GEBÜHRENVEREINBARUNG
Insbesondere dann, wenn wir lediglich rechtsberatend tätig sind, treffen wir vorab mit unseren Mandanten eine Gebührenvereinbarung auf
Stundenbasis. Diese Vorgehensweise hat sich gerade in Fällen, in denen ein Gegenstandswert nicht einfach zu bestimmen ist, für unsere
Mandanten bewährt. Selbstverständlich bemühen wir uns bereits bei Abschluss einer Gebührenvereinbarung, eine Einschätzung des zu erwartenden
Stundenaufwandes abzugeben. Fallweise vereinbaren wir auch vorab ein Budget, das wir nur nach vorheriger Abstimmung mit unseren Mandanten überschreiten.
In einigen Fällen, insbesondere bei der Anmeldung von Marken und der Erstellung von einfacheren Verträgen, treffen wir auch Pauschalvereinbarungen für
bestimmte Tätigkeiten unabhängig vom erforderlichen Zeitaufwand.
ERSTBERATUNG Für eine Erstberatung darf ein Rechtsanwalt, wenn er mit Ihnen nichts anderes vereinbart hat und wenn
Sie Verbraucher sind, nach dem RVG Gebühren nur bis zu einem Betrag von maximal 190,00 Euro netto, also ohne Umsatzsteuer, in Rechnung stellen.
Dabei sind eventuell anfallende Telefon-, Porto- und Kopierkosten noch nicht inbegriffen.
Die Gebühr richtet sich im Einzelfall nach dem Zeitaufwand.
PAUSCHALVEREINBARUNGEN Für bestimmte außergerichtliche Tätigkeiten bieten wir unseren Mandanten auch feste Pauschalhonorare an. Die Vergütung orientiert sich dabei an dem für eine bestimmte Tätigkeit erfahrungsgemäß erforderlichen Zeitaufwand.
Druckansicht |
|
|